Gesetze / Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz

UrhDaG

§ 14 Internes Beschwerdeverfahren

Stand: 01.08.2021

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/14#abs-1 (1) Der Diensteanbieter muss den Nutzern und den Rechtsinhabern ein wirksames, kostenfreies und zügiges Beschwerdeverfahren über die Blockierung und über die öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken zur Verfügung stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/14#abs-2 (2) Beschwerden sind zu begründen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/14#abs-3 (3) Der Diensteanbieter ist verpflichtet, unverzüglich

1.
die Beschwerde allen Beteiligten mitzuteilen,
2.
allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und
3.
über die Beschwerde zu entscheiden; spätestens innerhalb einer Woche nach deren Einlegung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/14#abs-4 (4) Erklärt ein vertrauenswürdiger Rechtsinhaber nach Prüfung durch eine natürliche Person, dass die Vermutung nach § 9 Absatz 2 zu widerlegen ist und die fortdauernde öffentliche Wiedergabe die wirtschaftliche Verwertung des Werkes erheblich beeinträchtigt, so ist der Diensteanbieter in Abweichung von § 9 Absatz 1 zur sofortigen Blockierung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens verpflichtet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/14#abs-5 (5) Entscheidungen über Beschwerden müssen von natürlichen Personen getroffen werden, die unparteiisch sind.

§ 13 § 15