Gesetze / Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz
UrhDaG§ 14 Internes Beschwerdeverfahren
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 2
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- LG Köln, 01.02.2024 – 14 O 20/22Urheberrecht: Ansprüche einer Filmdarstellerin wegen Zugänglichmachung eines Kurzfilms im Internet; Anforderungen an die Blockierungspflicht einer Upload-Plattform KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LG Köln, 22.07.2024 – 14 O 197/24Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/14#abs-1 (1) Der Diensteanbieter muss den Nutzern und den Rechtsinhabern ein wirksames, kostenfreies und zügiges Beschwerdeverfahren über die Blockierung und über die öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken zur Verfügung stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/14#abs-2 (2) Beschwerden sind zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/14#abs-3 (3) Der Diensteanbieter ist verpflichtet, unverzüglich
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/14#abs-4 (4) Erklärt ein vertrauenswürdiger Rechtsinhaber nach Prüfung durch eine natürliche Person, dass die Vermutung nach § 9 Absatz 2 zu widerlegen ist und die fortdauernde öffentliche Wiedergabe die wirtschaftliche Verwertung des Werkes erheblich beeinträchtigt, so ist der Diensteanbieter in Abweichung von § 9 Absatz 1 zur sofortigen Blockierung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens verpflichtet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/14#abs-5 (5) Entscheidungen über Beschwerden müssen von natürlichen Personen getroffen werden, die unparteiisch sind.