Gesetze / Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz
UrhDaG§ 11 Kennzeichnung als erlaubte Nutzung
Stand: 01.08.2021
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- LG Köln, 01.02.2024 – 14 O 20/22Urheberrecht: Ansprüche einer Filmdarstellerin wegen Zugänglichmachung eines Kurzfilms im Internet; Anforderungen an die Blockierungspflicht einer Upload-Plattform KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/11#abs-1 (1) Soll ein nutzergenerierter Inhalt beim Hochladen automatisiert blockiert werden und handelt es sich nicht um eine geringfügige Nutzung nach § 10, so ist der Diensteanbieter verpflichtet,
1.
den Nutzer über das Blockierverlangen des Rechtsinhabers zu informieren,
2.
den Nutzer zugleich mit der Information nach Nummer 1 auf die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Erlaubnis nach § 5 für eine öffentliche Wiedergabe hinzuweisen und
3.
es dem Nutzer zu ermöglichen, die Nutzung als nach § 5 gesetzlich erlaubt zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/11#abs-2 (2) Soll ein nutzergenerierter Inhalt erst nach dem Hochladen automatisiert blockiert werden, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Inhalt auch ohne Vorliegen einer Kennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 3 für 48 Stunden als mutmaßlich erlaubt gilt.