Gesetze / Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz
UrhDaG§ 3 Nicht erfasste Dienste
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 23.10.2024 – I ZR 112/23Unterlassungsklage eines Fotografen gegen den Betreiber einer Online-Verkaufsplattform wegen Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung eines Lichtbildwerks - Manhattan BridgeZitiert von 7
- BayObLG, 12.08.2024 – 101 VA 64/24
- OLG Nürnberg, 01.08.2023 – 3 U 2910/22Zitiert von 1
- BGH, 31.07.2025 – I ZR 155/23Vorlage von Fragen an den EuGH zur urheberrechtlichen Haftung eines Content Delivery Networks im Zusammenhang mit dem öffentlichem Zugänglichmachen urheberechtlich geschützter Werke - Content Delivery NetworkZitiert von 1
- LG Köln, 24.07.2025 – 14 O 343/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für
1.
nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien,
2.
nicht gewinnorientierte bildungsbezogene oder wissenschaftliche Repositorien,
3.
Entwicklungs- und Weitergabe-Plattformen für quelloffene Software,
4.
Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164),
5.
Online-Marktplätze,
6.
Cloud-Dienste, die zwischen Unternehmen erbracht werden, und
7.
Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen.