Gesetze / Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz
UrhDaG§ 2 Diensteanbieter
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 6
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- LG Köln, 01.02.2024 – 14 O 20/22Urheberrecht: Ansprüche einer Filmdarstellerin wegen Zugänglichmachung eines Kurzfilms im Internet; Anforderungen an die Blockierungspflicht einer Upload-Plattform KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamburg, 06.07.2023 – 5 U 175/10
- BGH, 23.10.2024 – I ZR 112/23Unterlassungsklage eines Fotografen gegen den Betreiber einer Online-Verkaufsplattform wegen Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung eines Lichtbildwerks - Manhattan BridgeZitiert von 7
- OLG Köln, 03.11.2023 – 6 U 149/22Zitiert von 1
- LG Köln, 26.10.2023 – 14 O 285/23
- OLG Nürnberg, 01.08.2023 – 3 U 2910/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/2#abs-1 (1) Diensteanbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Diensten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1), die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/2#abs-2 (2) Startup-Diensteanbieter sind Diensteanbieter mit einem jährlichen Umsatz innerhalb der Europäischen Union von bis zu 10 Millionen Euro, deren Dienste der Öffentlichkeit in der Europäischen Union seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/2#abs-3 (3) Kleine Diensteanbieter sind Diensteanbieter mit einem jährlichen Umsatz innerhalb der Europäischen Union von bis zu 1 Million Euro.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/2#abs-4 (4) Für die Berechnung des Umsatzes von Startup-Diensteanbietern und kleinen Diensteanbietern ist die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen anzuwenden (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Maßgeblich ist jeweils der Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres.