Gesetze / Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz

UrhDaG

§ 2 Diensteanbieter

Stand: 01.08.2021

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/2#abs-1 (1) Diensteanbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Diensten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1), die

1.
es als Hauptzweck ausschließlich oder zumindest auch verfolgen, eine große Menge an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
die Inhalte im Sinne der Nummer 1 organisieren,
3.
die Inhalte im Sinne der Nummer 1 zum Zweck der Gewinnerzielung bewerben und
4.
mit Online-Inhaltediensten um dieselben Zielgruppen konkurrieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/2#abs-2 (2) Startup-Diensteanbieter sind Diensteanbieter mit einem jährlichen Umsatz innerhalb der Europäischen Union von bis zu 10 Millionen Euro, deren Dienste der Öffentlichkeit in der Europäischen Union seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/2#abs-3 (3) Kleine Diensteanbieter sind Diensteanbieter mit einem jährlichen Umsatz innerhalb der Europäischen Union von bis zu 1 Million Euro.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/2#abs-4 (4) Für die Berechnung des Umsatzes von Startup-Diensteanbietern und kleinen Diensteanbietern ist die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen anzuwenden (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Maßgeblich ist jeweils der Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres.

§ 1 § 3