Art 8 Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 92
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 27.09.2017 – C-24/16,C-25/16Zitiert von 23
- EuGH, 03.03.2022 – C-421/20Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 11.06.2025 – 4 U 136/24
- LG Hamburg, 18.06.2021 – 310 O 317/19
- OLG Köln, 18.01.2019 – 6 U 61/18
- OLG Düsseldorf, 28.11.2024 – 2 U 31/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.12.2025 – I ZR 219/24Möglichkeit eines Werktitelschutzes für den Namen einer fiktiven Figur - MoneypennyZitiert von 4
- LG München II, 11.11.2025 – 42 O 14139/24
- LG München II, 25.09.2025 – 7 O 16055/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 8 Rom II-VO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/8#abs-1 (1) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/8#abs-2 (2) Bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums ist auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Rechtsakt der Gemeinschaft fallen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/8#abs-3 (3) Von dem nach diesem Artikel anzuwendenden Recht kann nicht durch eine Vereinbarung nach Artikel 14 abgewichen werden.