Gesetze / Unbilligkeitsverordnung
UnbilligkeitsV§ 6 Hilfebedürftigkeit im Alter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- LSG Sachsen-Anhalt, 15.07.2022 – L 2 AS 344/21Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.09.2019 – L 31 AS 1574/17
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.08.2017 – L 18 AS 1813/17 B ER, L 18 AS 1814/17 B ER PKHZitiert von 1
- BSG, 06.06.2023 – B 4 AS 5/22 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Übernahme der Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung - Höhe des Zuschusses nach § 26 Abs 1 S 1 SGB 2 - Begrenzung auf den halbierten Beitrag für den Basistarif - Zumutbarkeit - Wechsel in Basistarif - Rentennähe - Nichtanwendbarkeit von § 21 Abs 6 SGB 2 - Unbilligkeitsverordnung - Rechtsfortbildung - Ermächtigungsgrundlage)Zitiert von 8
- LSG Hessen, 23.02.2022 – L 6 AS 486/20Zitiert von 1
- SG Darmstadt, 15.11.2018 – S 19 AS 892/18 ER
Zuletzt entschieden
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2024 – L 8 AS 221/21
- LSG Sachsen-Anhalt, 31.01.2024 – L 4 AS 503/20
- BSG, 22.09.2022 – B 4 AS 60/21 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorrangige Sozialleistungen - Pflicht zur Beantragung vorzeitiger Altersrente - unbillige Härte - Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst - keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder sonstige Erwerbstätigkeit iS des § 4 S 1 UnbilligkeitsV - Unbilligkeit iS des § 2 UnbilligkeitsV nicht bei Erwerb einer bloßen Anwartschaft auf Arbeitslosengeld - Unbilligkeit iS des § 3 nicht bei einer später als in einem Jahr bevorstehenden abschlagsfreien Altersrente - kein atypischer Fall - sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung - Kosten des Vorverfahrens - Kostenerstattung - gerichtliches Ermessen - Veranlassungsprinzip - Rechtsgedanke des § 63 Abs 1 S 2 SGB 10)Zitiert von 9
18 Entscheidungen zu § 6 UnbilligkeitsV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 UnbilligkeitsV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden würden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Betrag in Höhe von 70 Prozent der bei Erreichen der Altersgrenze (§ 7a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) zu erwartenden monatlichen Regelaltersrente niedriger ist als der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Unbilligkeit maßgebende Bedarf der leistungsberechtigten Person nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.