Gesetze / Unbilligkeitsverordnung

UnbilligkeitsV

§ 5 Bevorstehende Erwerbstätigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund20 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UnbilligkeitsV/5#abs-1 (1) Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Hilfebedürftige durch die Vorlage eines Arbeitsvertrages oder anderer ebenso verbindlicher, schriftlicher Zusagen glaubhaft machen, dass sie in nächster Zukunft eine Erwerbstätigkeit gemäß § 4 aufnehmen und nicht nur vorübergehend ausüben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UnbilligkeitsV/5#abs-2 (2) Haben Hilfebedürftige bereits einmal glaubhaft gemacht, dass sie alsbald eine Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 aufnehmen, so ist eine erneute Glaubhaftmachung ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UnbilligkeitsV/5#abs-3 (3) Ist bereits vor dem Zeitpunkt der geplanten Aufnahme der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit anzunehmen, dass diese nicht zu Stande kommen wird, entfällt die Unbilligkeit.

§ 4 § 6