Gesetze / Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
UmwRG§ 4 Verfahrensfehler
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 793
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 12.04.2021 – 9 K 3203/19Zitiert von 3
- OVG NRW, 20.12.2018 – 8 A 2971/17Umweltverträglichkeitsprüfung nach Errichtung von Windenergieanlagen; Anforderungen an die Rüge relativer Verfahrensfehler KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- OVG NRW, 11.09.2018 – 20 D 79/17.AKZitiert von 12
- VGH Baden-Württemberg, 17.11.2022 – 14 S 2056/21Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Einordnung von Gutachtenmängeln als Verfahrensfehler nach § 4 UmwRG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 13
- OVG Niedersachsen, 31.07.2018 – 7 KS 17/16Zitiert von 21
- VG Arnsberg, 17.10.2017 – 4 K 2130/16Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 28.05.2026 – 22 D 122/25.AK
- BVerwG, 26.05.2026 – 7 C 5.25Zur Reichweite der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG
- OVG NRW, 29.04.2026 – 20 A 1439/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 UmwRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/4#abs-1 (1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/4#abs-1a (1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/4#abs-1b (1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/4#abs-2 (2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/4#abs-3 (3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/4#abs-4 (4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/4#abs-5 (5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.