§ 63 Vorbereitung der Hauptversammlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/63?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Von der Einberufung der Hauptversammlung an, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/63?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zwischenbilanz (Absatz 1 Nr. 3) ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz des Rechtsträgers angewendet worden sind. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich. Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Dabei sind jedoch Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz zu berücksichtigen. § 8 Absatz 3 Satz 1 erste Alternative und Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Zwischenbilanz muss auch dann nicht aufgestellt werden, wenn die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht gemäß § 115 des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlicht hat. Der Halbjahresfinanzbericht tritt zum Zwecke der Vorbereitung der Hauptversammlung an die Stelle der Zwischenbilanz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/63?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen. Die Unterlagen können dem Aktionär mit dessen Einwilligung auf dem Wege elektronischer Kommunikation übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/63?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 3 entfallen, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 63 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 24 Abs. 15 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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11.07.2011 Ausfertigung
§ 63 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I 1338)
BGBl. 2011 I S. 1338
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 63 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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