Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 56 Anzuwendende Vorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 51 bis 53, 54 Absatz 1 bis 3 sowie des § 55 entsprechend anzuwenden.

§ 55 § 57