§ 58 Sachgründungsbericht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/58#abs-1 (1) In dem Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sind auch der Geschäftsverlauf und die Lage der übertragenden Rechtsträger darzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/58#abs-2 (2) Ein Sachgründungsbericht ist nicht erforderlich, soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft übertragender Rechtsträger ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 58 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 09.04.1981 – I R 157/77Zitiert von 9
- BGH, 14.03.2003 – V ZR 280/02Zitiert von 5
- BGH, 25.01.1999 – II ZR 383/96Zitiert von 9
- OLG Hamm, 11.09.2017 – 5 U 61/15Zitiert von 1
- LAG Hamm, 27.07.2005 – 6 Sa 16/05Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.