Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 214 Möglichkeit des Formwechsels

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/214?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Personenhandelsgesellschaft kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/214?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine aufgelöste Personenhandelsgesellschaft kann die Rechtsform nicht wechseln, wenn die Gesellschafter nach § 145 des Handelsgesetzbuchs eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung oder als den Formwechsel vereinbart haben.

§ 215 § 217