§ 217 Beschluß der Gesellschafterversammlung
Stand: 07.03.2023
Wird zitiert von 2
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- BFH, 19.03.2025 – X R 5/22Einbringungsgeborene Anteile und verrechenbare Verluste
- OLG Stuttgart, 08.11.2006 – 14 U 60/05Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/217#abs-1 (1) Der Formwechselbeschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen. Der Gesellschaftsvertrag der formwechselnden Gesellschaft kann eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen. Die Mehrheit muß mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/217#abs-2 (2) Die Gesellschafter, die im Falle einer Mehrheitsentscheidung für den Formwechsel gestimmt haben, sind in der Niederschrift über den Formwechselbeschluss namentlich aufzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/217#abs-3 (3) Dem Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien müssen alle Gesellschafter zustimmen, die in dieser Gesellschaft die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters haben sollen.