§ 134 Schutz der Gläubiger in besonderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BAG, 15.03.2011 – 1 ABR 97/09Sozialplanabfindung - Bemessungsdurchgriff im KonzernZitiert von 15
- ArbG Iserlohn, 20.06.2018 – 1 BV 1/18Zitiert von 1
- BAG, 11.03.2008 – 3 AZR 358/06Ausgliederung von Versorgungspflichten auf eine Rentnergesellschaft: Unbeachtlichkeit der fehlenden Zustimmung der Versorgungsberechtigten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 64
- BAG, 31.01.2008 – 8 AZR 1116/06Betriebsübergang: Kein Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Unterrichtung über den Nichtübergang des Betriebsgrundstücks mangels kausalen Schadens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 74
- LAG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 – 21 TaBV 1372/17
- LAG Berlin-Brandenburg, 01.03.2016 – 9 TaBV 1519/15Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 08.12.2005 – 6 Sa 1149/05Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 05.06.2003 – 11 (1) Sa 1/03Zitiert von 1
8 Entscheidungen zu § 134 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 134 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/134#abs-1 (1) Spaltet ein Rechtsträger sein Vermögen in der Weise, daß die zur Führung eines Betriebes notwendigen Vermögensteile im wesentlichen auf einen übernehmenden oder mehrere übernehmende oder auf einen neuen oder mehrere neue Rechtsträger übertragen werden und die Tätigkeit dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger sich im wesentlichen auf die Verwaltung dieser Vermögensteile beschränkt (Anlagegesellschaft), während dem übertragenden Rechtsträger diese Vermögensteile bei der Führung seines Betriebes zur Nutzung überlassen werden (Betriebsgesellschaft), und sind an den an der Spaltung beteiligten Rechtsträgern im wesentlichen dieselben Personen beteiligt, so haftet die Anlagegesellschaft auch für die Forderungen der Arbeitnehmer der Betriebsgesellschaft als Gesamtschuldner, die binnen fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der Spaltung auf Grund der §§ 111 bis 113 des Betriebsverfassungsgesetzes begründet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Vermögensteile bei dem übertragenden Rechtsträger verbleiben und dem übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder den übernehmenden oder neuen Rechtsträgern zur Nutzung überlassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/134#abs-2 (2) Die gesamtschuldnerische Haftung nach Absatz 1 gilt auch für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/134#abs-3 (3) Für die Ansprüche gegen die Anlagegesellschaft nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 133 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Frist fünf Jahre nach dem in § 133 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Tage beginnt.