Gesetze / Unterhaltsvorschussgesetz
UhVorschG§ 10 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 Abs. 1 oder 2 auf Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht innerhalb der von der zuständigen Stelle gesetzten Frist erteilt oder
2.
entgegen § 6 Abs. 4 eine Änderung in den dort bezeichneten Verhältnissen nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/10#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die durch Landesrecht bestimmte Stelle.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 10 UhVorschG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Baden-Württemberg, 26.07.2023 – 2 K 1258/20Zitiert von 3
- BFH, 24.06.2026 – VI R 26/24Das Taggeld der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung unterliegt bei unbeschränkter Steuerpflicht dem ProgressionsvorbehaltZitiert von 1
- VG Würzburg, 17.03.2022 – W 3 K 20.471Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 08.02.2022 – 21 K 5545/21
- VG Saarland Saarlouis, 05.05.2017 – 3 L 704/17Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.