Gesetze / Unterhaltsvorschussgesetz
UhVorschG§ 10 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 Abs. 1 oder 2 auf Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht innerhalb der von der zuständigen Stelle gesetzten Frist erteilt oder
2.
entgegen § 6 Abs. 4 eine Änderung in den dort bezeichneten Verhältnissen nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/10#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die durch Landesrecht bestimmte Stelle.