Gesetze / Unterhaltsvorschussgesetz

UhVorschG

§ 8 Aufbringung der Mittel

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/8#abs-1 (1) Geldleistungen, die nach dem Gesetz zu zahlen sind, werden zu 40 Prozent vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen. Eine angemessene Aufteilung der nicht vom Bund zu zahlenden Geldleistungen auf Länder und Gemeinden liegt in der Befugnis der Länder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/8#abs-2 (2) Die nach § 7 eingezogenen Beträge führen die Länder zu 40 Prozent an den Bund ab.

§ 7 § 9