Gesetze / Unterhaltsvorschussgesetz
UhVorschG§ 8 Aufbringung der Mittel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/8#abs-1 (1) Geldleistungen, die nach dem Gesetz zu zahlen sind, werden zu 40 Prozent vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen. Eine angemessene Aufteilung der nicht vom Bund zu zahlenden Geldleistungen auf Länder und Gemeinden liegt in der Befugnis der Länder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/8#abs-2 (2) Die nach § 7 eingezogenen Beträge führen die Länder zu 40 Prozent an den Bund ab.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 8 UhVorschG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Baden-Württemberg, 26.07.2023 – 2 K 1258/20Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.2022 – 12 S 1330/20Zitiert von 1
- BGH, 12.09.2019 – IX ZR 264/18Familienrechtliche Unterhaltsansprüche in der InsolvenzZitiert von 6
- BGH, 03.03.2016 – IX ZB 65/14Schadenersatzanspruch aus vorsätzlicher Unterhaltspflichtverletzung: Darlegungslast hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs, der Unterhaltsbedürftigkeit und Leistungsfähigkeit des Schuldners; Anspruchsübergang auf Unterhaltsvorschusskasse; Anmeldung einer fremden Forderung im InsolvenzverfahrenZitiert von 11
- BFH, 24.06.2026 – VI R 26/24Das Taggeld der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung unterliegt bei unbeschränkter Steuerpflicht dem ProgressionsvorbehaltZitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 25.09.2024 – 14 K 382/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.