Gesetze / Unterhaltsvorschussgesetz
UhVorschG§ 12 Bericht
Stand: 10.06.2019
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Juli 2018 einen Bericht über die Wirkung der Reform, die am 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist, vor. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 12 UhVorschG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 02.05.1957 – 4 StR 119/56
- BGH, 02.05.1957 – 4 StR 120/56
- BGH, 11.12.1952 – 5 StR 462/52Zitiert von 3
- BFH, 24.06.2026 – VI R 26/24Das Taggeld der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung unterliegt bei unbeschränkter Steuerpflicht dem ProgressionsvorbehaltZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.2022 – 12 S 1330/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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03.05.2013 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I 1108)
BGBl. 2013 I S. 1108
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.