Gesetze / Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen
UZwGBw§ 15 Schußwaffengebrauch gegen Personen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZwBwG/15#abs-1 (1) Schußwaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden, wenn dies den Umständen nach erforderlich ist und geschieht,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZwBwG/15#abs-2 (2) Schußwaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Straftaten gegen die Bundeswehr unter Gewaltanwendung begangen werden oder solche Straftaten unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnahmen gegen einzelne nicht zum Ziele führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 15 UZwGBw →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 18.01.1994 – 1 StR 740/93
- BGH, 25.03.1993 – 5 StR 418/92Zitiert von 2
- BGH, 03.11.1992 – 5 StR 370/92Zitiert von 9
- BGH, 19.05.1970 – 1 StR 604/69Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.