Gesetze / UZwGBw · BGBl I 1965, 796

Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen

24 Normen · ausgefertigt 12.08.1965 · 12 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 16.01.2026 · Änderungen →

Meistzitierte Normen

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Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. 1. Abschnitt · Allgemeine Vorschriften
  3. § 1 Berechtigte Personen
  4. § 2 Militärische Bereiche und Sicherheitsbereiche
  5. § 3 Straftaten gegen die Bundeswehr
  6. 2. Abschnitt · Anhalten, Personenüberprüfung, vorläufige Festnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme und Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges
  7. § 4 Anhalten und Überprüfen von Personen im militärischen Sicherheitsbereich
  8. § 5 Weitere Personenüberprüfung
  9. § 6 Vorläufige Festnahme
  10. § 7 Durchsuchung und Beschlagnahme bei Personenüberprüfung
  11. § 8 Allgemeine Anordnung von Durchsuchungen
  12. § 8a Identitätsfeststellung außerhalb eines militärischen Sicherheitsbereiches
  13. § 8b Durchsuchung zum Eigenschutz
  14. § 9 Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges
  15. 3. Abschnitt · Anwendung des unmittelbaren Zwanges
  16. § 10 Einzelmaßnahmen des unmittelbaren Zwanges
  17. § 11 Androhung der Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges
  18. § 12 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  19. § 13 Hilfeleistung für Verletzte
  20. § 14 Fesselung von Personen
  21. § 15 Schußwaffengebrauch gegen Personen
  22. § 16 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
  23. § 17 Androhung des Schußwaffengebrauchs
  24. § 18 Explosivmittel
  25. 4. Abschnitt · Schlußvorschriften
  26. § 19 Einschränkung von Grundrechten
  27. § 20 Entschädigung bei Sperrung sonstiger Örtlichkeiten
  28. § 20a Datenverarbeitung und Datenübermittlung
  29. § 21 Inkrafttreten

Änderungsverlauf

  1. 16.01.2026 — 9 Normen geändert · §§ 1, 3, 4, 7 und 5 weitere neueste Änderung

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.