Gesetze / Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen
UZwGBw§ 16 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 16 UZwGBw →
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- BGH, 03.11.1992 – 5 StR 370/92Zitiert von 9
- BGH, 25.03.1993 – 5 StR 418/92Zitiert von 2
- BGH, 26.10.1988 – 3 StR 198/88
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZwBwG/16#abs-1 (1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewandt sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZwBwG/16#abs-2 (2) Zweck des Schußwaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Es ist verboten, zu schießen, wenn durch den Schußwaffengebrauch für den Handelnden erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge (§ 15 Abs. 2) nicht vermeiden läßt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZwBwG/16#abs-3 (3) Gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden, dürfen Schußwaffen nicht gebraucht werden.