# § 47 UVPG — Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung  
Stand: 29.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Linienbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie im Verfahren zur Genehmigung von Flugplätzen nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes wird bei Vorhaben die Umweltverträglichkeit nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens geprüft. In die Prüfung der Umweltverträglichkeit sind bei der Linienbestimmung alle ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten einzubeziehen.

(2) (weggefallen)

(3) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.

(4) Die Linienbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden.

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Zitiervorschlag: § 47 UVPG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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