Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 50 Bauleitpläne
Stand: 05.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/50#abs-1 (1) Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3, insbesondere bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9, aufgestellt, geändert oder ergänzt, so wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung nach den §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 3 bis 13 im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung sowie die Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung entfällt, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/50#abs-2 (2) Besteht für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung, wird hierfür unbeschadet der §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs eine Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/50#abs-3 (3) Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.
Wird zitiert von 51 Entscheidungen zu § 50 UVPG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 25.09.2023 – 9 BV 22.481Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 23.02.2021 – 10 S 1327/20Zitiert von 11
- VG Karlsruhe, 28.05.2020 – 4 K 8139/19Zitiert von 1
- BVerwG, 24.04.2024 – 4 CN 2/23Bebauungsplan als Zulassungsentscheidung i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRGZitiert von 19
- OVG Niedersachsen, 11.10.2021 – 1 ME 110/21Zitiert von 9
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.01.2020 – 8 B 11880/19Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 30.07.2026 – 9 NE 26.405Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans im Wege der einstweiligen Anordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 21.11.2025 – 1 ME 92/25
- OVG Saarland, 09.10.2025 – 2 C 168/24Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 UVPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 50 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394)
BGBl. 2023 I Nr. 394
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 14c des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.