Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 50 Bauleitpläne
Stand: 05.01.2024
Wird zitiert von 50
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 25.09.2023 – 9 BV 22.481Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 23.02.2021 – 10 S 1327/20Zitiert von 10
- VG Karlsruhe, 28.05.2020 – 4 K 8139/19Zitiert von 1
- BVerwG, 24.04.2024 – 4 CN 2/23Bebauungsplan als Zulassungsentscheidung i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRGZitiert von 17
- OVG Niedersachsen, 11.10.2021 – 1 ME 110/21Zitiert von 9
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.01.2020 – 8 B 11880/19Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 21.11.2025 – 1 ME 92/25
- OVG Saarland, 09.10.2025 – 2 C 168/24Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 09.09.2025 – 1 ME 55/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 UVPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/50#abs-1 (1) Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3, insbesondere bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9, aufgestellt, geändert oder ergänzt, so wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung nach den §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 3 bis 13 im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung sowie die Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung entfällt, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/50#abs-2 (2) Besteht für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung, wird hierfür unbeschadet der §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs eine Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/50#abs-3 (3) Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.