Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 35 SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall
Stand: 13.04.2021
Wird zitiert von 43
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2022 – 3 K 213/19Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 – 10 S 3542/21Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2022 – 3 L 179/19Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2021 – 3 S 2103/19Zitiert von 11
- OVG Sachsen, 08.09.2020 – 4 B 28/20Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2021 – 10 S 141/20Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.01.2026 – 7 C 6.24Klage auf Ergänzung des Klimaschutzprogramms 2023Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 02.12.2025 – 4 KN 132/20
- BVerwG, 08.10.2025 – 10 C 1.25Erfolgreiche Klage auf Erlass eines Nationalen Aktionsprogramms NitratZitiert von 5
43 Entscheidungen zu § 35 UVPG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 UVPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/35#abs-1 (1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/35#abs-2 (2) Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall im Sinne von Absatz 4 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/35#abs-3 (3) Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/35#abs-4 (4) Hängt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 6 aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren nach § 43 Absatz 2 zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung nach Satz 1 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die in § 41 genannten Behörden sind bei der Vorprüfung nach Satz 1 zu beteiligen. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren.