Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens
Stand: 29.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/22#abs-1 (1) Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 auszulegen sind, so ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Die Äußerungsfrist nach § 18 Absatz 1 Satz 4 kann angemessen verkürzt werden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist auf die Änderungen zu beschränken. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung hin.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/22#abs-2 (2) Die zuständige Behörde soll von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn solche Umweltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden.
Wird zitiert von 69 Entscheidungen zu § 22 UVPG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 31.07.2018 – 7 KS 17/16Planfeststellung einer Mineralstoffdeponie; erfolglose Klage einer Naturschutzvereinigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 – 2 K 9/22Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen die Landesdüngeverordnung; Ausweisung nitratbelasteter Gebiete Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VGH Bayern, 31.01.2022 – 13a NE 21.2474Bayerische Ausführungsverordnung Düngeverordnung: Erfolgloser Eilantrag auf vorläufige Außervollzugsetzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- VG München, 10.04.2025 – M 31 S 25.1237Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 14.11.2011 – 8 S 1281/11Zitiert von 6
- VGH Bayern, 29.07.2024 – 22 AS 24.40016Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 D 75/25.NEZitiert von 2
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 D 33/24.NEZitiert von 2
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 D 261/24.NEZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 UVPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.11.2025 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. I Nr. 282)
BGBl. 2025 I Nr. 282
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.