Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens
Stand: 29.07.2026
Wird zitiert von 63
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 31.07.2018 – 7 KS 17/16Planfeststellung einer Mineralstoffdeponie; erfolglose Klage einer Naturschutzvereinigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 – 2 K 9/22Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen die Landesdüngeverordnung; Ausweisung nitratbelasteter Gebiete KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VGH Bayern, 31.01.2022 – 13a NE 21.2474Bayerische Ausführungsverordnung Düngeverordnung: Erfolgloser Eilantrag auf vorläufige Außervollzugsetzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- VG München, 10.04.2025 – M 31 S 25.1237Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 14.11.2011 – 8 S 1281/11Zitiert von 6
- VGH Bayern, 29.07.2024 – 22 AS 24.40016Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 05.01.2026 – 6 K 5723/25
- BVerwG, 18.11.2025 – 9 A 17.25
- BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 4.25Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 UVPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/22#abs-1 (1) Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 auszulegen sind, so ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Die Äußerungsfrist nach § 18 Absatz 1 Satz 4 kann angemessen verkürzt werden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist auf die Änderungen zu beschränken. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung hin.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/22#abs-2 (2) Die zuständige Behörde soll von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn solche Umweltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden.