Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit
Stand: 29.07.2026
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- OVG NRW, 28.08.2014 – 20 A 1923/11Zitiert von 16
- VGH Baden-Württemberg, 14.11.2011 – 8 S 1281/11Zitiert von 6
- OVG NRW, 17.12.2007 – 20 B 1667/07Zitiert von 7
- OVG NRW, 17.12.2007 – 20 B 1586/07Zitiert von 7
- OVG NRW, 04.07.2025 – 11 D 206/24.AK
- VG Halle, 04.06.2025 – 4 A 219/23 HAL
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 05.01.2026 – 6 K 5723/25
- BVerwG, 19.02.2025 – 11 VR 18/24, 11 VR 18/24 (11 A 32/24)Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer HöchstspannungsfreileitungZitiert von 4
- OVG NRW, 21.03.2024 – 11 D 133/20.NEZitiert von 4
21 Entscheidungen zu § 21 UVPG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 UVPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Frist zur Abgabe von Äußerungen ist zugleich die Einwendungsfrist im Sinne des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hin.