Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit
Stand: 29.07.2026
Die Frist zur Abgabe von Äußerungen ist zugleich die Einwendungsfrist im Sinne des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hin.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 21 UVPG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 28.08.2014 – 20 A 1923/11Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit von § 1 Satz 1 RohrlG im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 14.11.2011 – 8 S 1281/11Zitiert von 6
- OVG NRW, 17.12.2007 – 20 B 1667/07Zitiert von 8
- OVG NRW, 17.12.2007 – 20 B 1586/07Zitiert von 8
- OVG NRW, 04.07.2025 – 11 D 206/24.AK
- OVG NRW, 31.08.2020 – 20 A 1923/11Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 05.01.2026 – 6 K 5723/25
- BVerwG, 19.02.2025 – 11 VR 18/24, 11 VR 18/24 (11 A 32/24)Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung
- OVG NRW, 21.03.2024 – 11 D 133/20.NEZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 UVPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.11.2025 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. I Nr. 282)
BGBl. 2025 I Nr. 282
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.