Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/21?asof=2021-04-13#abs-1 (1) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde äußern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/21?asof=2021-04-13#abs-2 (2) Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/21?asof=2021-04-13#abs-3 (3) Bei Vorhaben, für die Unterlagen in erheblichem Umfang eingereicht worden sind, kann die zuständige Behörde eine längere Äußerungsfrist festlegen. Die Äußerungsfrist darf die nach § 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu setzende Frist nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/21?asof=2021-04-13#abs-4 (4) Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hin.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/21?asof=2021-04-13#abs-5 (5) Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.
Änderungsverlauf
-
25.11.2025 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. I Nr. 282)
BGBl. 2025 I Nr. 282
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.