Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG

§ 17 Beteiligung anderer Behörden

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Bericht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

§ 14d § 15