Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/14a?asof=2021-10-21#abs-1 (1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Änderung eines Schienenwegs oder einer sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Nummern 14.7, 14.8 und 14.11 der Anlage 1, soweit sie lediglich aus den folgenden Einzelmaßnahmen besteht:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/14a?asof=2021-10-21#abs-2 (2) Eine standortbezogene Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 2 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/14a?asof=2021-10-21#abs-3 (3) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für
Änderungsverlauf
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22.03.2023 Ausfertigung
§ 14a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88)
BGBl. 2023 I Nr. 88
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10.09.2021 Ausfertigung
§ 14a geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I 4147)
BGBl. 2021 I S. 4147
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.