Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
Stand: 13.04.2021
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 23.02.2021 – 10 S 1327/20Zitiert von 10
- OVG Niedersachsen, 09.08.2019 – 12 MS 34/19Zitiert von 8
- VGH Hessen, 14.07.2015 – 9 C 217/13.TZitiert von 4
- BVerwG, 28.04.2016 – 9 A 10/15Zitiert von 4
- BVerwG, 28.04.2016 – 9 A 14/15Zitiert von 31
- BVerwG, 28.04.2016 – 9 A 9/15Planfeststellung Elbquerung Bundesautobahn A 20Zitiert von 190
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 12.04.2021 – 9 K 3203/19Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 18.03.2021 – 12 LB 148/20Zitiert von 8
- OVG Niedersachsen, 11.08.2017 – 12 ME 81/17Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 UVPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/14#abs-1 (1) Sofern ein in Anlage 1 Spalte 1 mit einem „X“ gekennzeichnetes Vorhaben ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist und nicht länger als zwei Jahre durchgeführt wird, besteht für dieses Vorhaben eine UVP-Pflicht abweichend von § 6 nur, wenn sie durch die allgemeine Vorprüfung festgestellt wird. Für die Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist die Durchführungsdauer besonders zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/14#abs-2 (2) Ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist ein Vorhaben, das ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dient.