Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
Stand: 13.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/14#abs-1 (1) Sofern ein in Anlage 1 Spalte 1 mit einem „X“ gekennzeichnetes Vorhaben ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist und nicht länger als zwei Jahre durchgeführt wird, besteht für dieses Vorhaben eine UVP-Pflicht abweichend von § 6 nur, wenn sie durch die allgemeine Vorprüfung festgestellt wird. Für die Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist die Durchführungsdauer besonders zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/14#abs-2 (2) Ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist ein Vorhaben, das ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dient.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 14 UVPG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 14.07.2015 – 9 C 217/13.TZitiert von 4
- BVerwG, 28.04.2016 – 9 A 10/15Zitiert von 5
- BVerwG, 28.04.2016 – 9 A 14/15Fernstraßenrechtliche Planfeststellung: Klage von Grundeigentümern gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 20 (Nord-West-Umfahrung Hamburg) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- BVerwG, 28.04.2016 – 9 A 9/15Planfeststellung Elbquerung Bundesautobahn A 20Zitiert von 208
- BVerwG, 19.02.2015 – 7 C 10/12Zulassung des Ausbaus eines Hafens zu einem trimodalen Umschlagshafen durch PlanfeststellungsbeschlussZitiert von 21
- BVerwG, 19.02.2015 – 7 C 11/12Zulassung des Ausbaus eines Hafens zu einem trimodalen Umschlagshafen durch PlanfeststellungsbeschlussZitiert von 78
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 29.07.2016 – VG 3 L 296/16Zitiert von 1
- OVG NRW, 15.03.2011 – 20 A 2147/09Zitiert von 7
- OVG NRW, 15.03.2011 – 20 A 2148/09Wasserrechtliche Planfeststellung zur Erweiterung eines Binnenhafens; Grenzen der Fachplanung bei landseitigen Hafenanlagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 UVPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.