Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sofern ein in Anlage 1 Spalte 1 mit einem „X“ gekennzeichnetes Vorhaben ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist und nicht länger als zwei Jahre durchgeführt wird, besteht für dieses Vorhaben eine UVP-Pflicht abweichend von § 6 nur, wenn sie durch die allgemeine Vorprüfung festgestellt wird. Für die Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist die Durchführungsdauer besonders zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist ein Vorhaben, das ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dient.