Gesetze / Umweltstatistikgesetz
UStatG§ 7 Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/7?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung betreiben, folgende Erhebungsmerkmale:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/7?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Abwasserentsorgung betreiben, sowie bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von mehr als 50 Einwohnerwerten,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/7?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den für die öffentliche Wasserversorgung und bei den für die öffentliche Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinden oder Dritten, soweit ihnen diese Aufgaben übertragen wurden oder sie mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt worden sind, folgende Erhebungsmerkmale:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/7?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Erstrecken sich die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale nach den Absätzen 1 bis 3 für jedes Land getrennt erfasst.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4363)
BGBl. 2021 I S. 4363
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 399)
BGBl. 2008 I S. 399
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.