Gesetze / Umweltstatistikgesetz
UStatG§ 7 Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung betreiben, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Abwasserentsorgung betreiben, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale
Die Erhebung nach Satz 1 Nr. 7 erfolgt jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Erhebung erfasst bei den für die öffentliche Wasserversorgung und bei den für die öffentliche Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinden oder Dritten, soweit ihnen diese Aufgaben übertragen wurden oder sie mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt worden sind, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Erstreckt sich die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale nach den Absätzen 1 bis 3 für jedes Land getrennt erfasst.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4363)
BGBl. 2021 I S. 4363
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 399)
BGBl. 2008 I S. 399
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.