Gesetze / Umweltstatistikgesetz
UStatG§ 8 Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
Stand: 16.05.2024
Die Erhebung erstreckt sich auf nichtöffentliche Betriebe, die mindestens 2 000 Kubikmeter Wasser pro Jahr gewinnen oder mindestens 10 000 Kubikmeter Wasser pro Jahr von anderen Betrieben beziehen oder mindestens 2 000 Kubikmeter Wasser oder Abwasser pro Jahr in Gewässer einleiten. Die Erhebung erfasst alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, folgende Erhebungsmerkmale:
Abweichend von § 2 Absatz 2 ist von der Erhebung nach Satz 2 Nummer 3 bis 6 der Wirtschaftszweig nach Abschnitt A – „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“ des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ausgenommen.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4363)
BGBl. 2021 I S. 4363
BGBl. 2021 I S. 4363 Gesetzgebungsmaterialien
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 399)
BGBl. 2008 I S. 399
BGBl. 2008 I S. 399 Gesetzgebungsmaterialien
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