Gesetze / Umweltstatistikgesetz
UStatG§ 6 Aufbereitung und Veröffentlichung der abfallstatistischen Erhebungen
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/6#abs-1 (1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Erhebungen nach den §§ 3 bis 5a jährlich in Form von Bilanzen auf, die Aufkommen, Verwertung und Beseitigung von Abfällen darstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/6#abs-2 (2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Ergebnisse der Erhebungen nach den §§ 3 bis 5a sowie die Bilanzen nach Absatz 1 spätestens 18 Monate nach Ablauf des Berichtsjahres.