Gesetze / Umweltstatistikgesetz

UStatG

§ 6 Aufbereitung und Veröffentlichung der abfallstatistischen Erhebungen

Stand: 01.01.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/6#abs-1 (1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Erhebungen nach den §§ 3 bis 5a jährlich in Form von Bilanzen auf, die Aufkommen, Verwertung und Beseitigung von Abfällen darstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/6#abs-2 (2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Ergebnisse der Erhebungen nach den §§ 3 bis 5a sowie die Bilanzen nach Absatz 1 spätestens 18 Monate nach Ablauf des Berichtsjahres.

§ 5a § 7