Gesetze / Umweltstatistikgesetz
UStatG§ 3 Erhebung der Abfallentsorgung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erhebung erfasst, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Betreibern von zulassungsbedürftigen Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden, folgende Erhebungsmerkmale:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Entsorgungsträgern und Dritten, soweit diesen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt worden sind, die Erhebungsmerkmale Einsammeln und Verbleib von Abfällen nach Art, Menge und Herkunft. Die Erhebungsmerkmale sind in der regionalen Gliederung nach Kreisen und kreisfreien Städten anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 20 000 Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten alle vier Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2010, das Erhebungsmerkmal Erzeugung von Abfällen nach Art und Menge.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4363)
BGBl. 2021 I S. 4363
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212)
BGBl. 2012 I S. 212
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 399)
BGBl. 2008 I S. 399
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.