Gesetze / Umweltstatistikgesetz
UStatG§ 11 Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen und Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen:
Die Erhebungsmerkmale werden nach den Umweltbereichen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 538/2014 (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 113) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1 werden im Bereich Klimaschutz darüber hinaus getrennt nach Maßnahmen in den Bereichen Treibhausgas-Emissionen, erneuerbare Energien und Energieeffizienz erfasst. Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre nach Jahren, beginnend mit den Berichtsjahren 2008 bis 2010, für alle Betreiber von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung die Erhebungsmerkmale Wasserentgelte für die Wasserversorgung und Abwasserentgelte für die Abwasserentsorgung jeweils nach Gemeinden.
Änderungsverlauf
-
22.09.2021 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4363)
BGBl. 2021 I S. 4363
-
26.07.2016 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1839)
BGBl. 2016 I S. 1839
-
17.03.2008 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 399)
BGBl. 2008 I S. 399
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.