Gesetze / Umweltstatistikgesetz
UStatG§ 10 Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/10#abs-1 (1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Halogenderivate der aliphatischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen und die Fluorderivate der cyclischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen
die Erhebungsmerkmale Art und Menge der Stoffe als solche oder in Zubereitungen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/10#abs-1a (1a) Die Erhebung nach Absatz 1 erfolgt jährlich,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/10#abs-2 (2) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Schwefelhexafluorid oder Stickstofftrifluorid
das Erhebungsmerkmal Menge des Stoffes und im Falle der Nummer 2 auch den vorgesehenen Verwendungszweck. Die Erhebung erstreckt sich nicht auf Unternehmen, die Produkte und Einrichtungen herstellen, die Schwefelhexafluorid oder Stickstofftrifluorid zu deren Funktionieren benötigen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/10#abs-2a (2a) Die Erhebung nach Absatz 2 erfolgt jährlich,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/10#abs-3 (3) Zuständige Behörde für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach Absatz 2 ist das Statistische Bundesamt.