§ 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/1a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/1a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/1a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/1a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichten. Als Verzicht gilt die Verwendung einer dem Erwerber erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer. Der Verzicht bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/1a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Absatz 3 gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 1a geändert durch Artikel 27 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
BGBl. 2024 I Nr. 387
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 1a geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 1a neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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