§ 1b Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- BFH, 27.02.2014 – V R 21/11Steuerfreie Lieferung von sog. Pocket-Bikes - Wirksame Verfahrensaufnahme nach Insolvenzverfahrenseröffnung - Prozessführungsbefugnis bei angeordneter EigenverwaltungZitiert von 4
- FG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 – 5 K 5070/08Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 06.10.2010 – 14 K 5036/08
- BFH, 16.06.2011 – XI B 103/10Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer FahrzeugeZitiert von 2
- BFH, 20.12.2006 – V R 11/06Zitiert von 1
- FG Münster, 25.04.2007 – 5 K 3453/04 UZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 28.05.2024 – 15 K 3670/19 UZitiert von 1
- LG Bonn, 25.04.2024 – 20 O 119/23
- FG München, 27.07.2023 – 14 K 1448/21
24 Entscheidungen zu § 1b UStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1b UStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/1b#abs-1 (1) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/1b#abs-2 (2) Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind
Satz 1 gilt nicht für die in § 4 Nr. 12 Satz 2 und Nr. 17 Buchstabe b bezeichneten Fahrzeuge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/1b#abs-3 (3) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das