§ 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 43
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 17.02.2017 – 1 K 2164/14 UZitiert von 2
- FG München, 27.07.2023 – 14 K 1448/21
- BFH, 10.09.2013 – XI B 114/12Unzulässige Überraschungsentscheidung bei nicht erörterter SchätzungsmethodeZitiert von 7
- FG Hessen, 11.06.2024 – 6 K 1002/23Zitiert von 1
- FG Münster, 13.03.2018 – 15 K 832/15 UZitiert von 2
- FG Düsseldorf, 06.11.2015 – 1 K 1983/13 UZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 19.05.2026 – 15 K 1452/25 U
- VG Hannover, 06.02.2025 – 10 A 5950/23
- FG Düsseldorf, 22.11.2024 – 1 K 2832/19 U
43 Entscheidungen zu § 1a UStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1a UStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/1a#abs-1 (1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/1a#abs-2 (2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/1a#abs-2a (2a) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des Absatzes 2 liegt nicht vor in den Fällen des § 6b.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/1a#abs-3 (3) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/1a#abs-4 (4) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichten. Als Verzicht gilt die Verwendung einer dem Erwerber erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer. Der Verzicht bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/1a#abs-5 (5) Absatz 3 gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren.