Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 48 Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/48?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Unternehmer hat die Fristverlängerung für die Übermittlung der Voranmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zu beantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, nach § 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes zu übermitteln ist. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer einen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. In dem Antrag hat der Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich zu übermitteln hat, die Sondervorauszahlung (§ 47) selbst zu berechnen und anzumelden. Gleichzeitig hat er die angemeldete Sondervorauszahlung zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/48?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Während der Geltungsdauer der Fristverlängerung hat der Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich zu übermitteln hat, die Sondervorauszahlung für das jeweilige Kalenderjahr bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der Übermittlung der ersten Voranmeldung zu berechnen, anzumelden und zu entrichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/48?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Finanzamt kann die Sondervorauszahlung festsetzen, wenn sie vom Unternehmer nicht oder nicht richtig berechnet wurde oder wenn die Anmeldung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/48?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums zu berücksichtigen, für den die Fristverlängerung gilt. Ein danach verbleibender Erstattungsanspruch ist mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis aufzurechnen (§ 226 der Abgabenordnung), im Übrigen zu erstatten.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 30 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
BGBl. 2024 I Nr. 387
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 21 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1679)
BGBl. 2016 I S. 1679
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 48 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2016 I S. 1722
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22.12.2014 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I 2392)
BGBl. 2014 I S. 2392
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 48 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878)
BGBl. 2006 I S. 2878
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.