Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 16/2712 · S. 78
Zu Artikel 8 (§ 48 Abs. 4 der Umsatzsteuer-
Zu Artikel 8 (§ 48 Abs. 4 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung) Bei einer gewährten Dauerfristverlängerung ist die bei monatlicher Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen anzumeldende und zu entrichtende Sondervorauszahlung grundsätzlich bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums Dezember anzurechnen. Durch die Änderung wird klargestellt, dass in den Fällen, in denen der Unternehmer im Laufe des Kalenderjahres auf die Dauerfristverlängerung verzichtet, seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit einstellt oder das Finanzamt eine gewährte Dauerfristverlängerung widerruft, die Sondervor- auszahlung einheitlich in dem letzten Voranmeldungszeit- raum des Besteuerungszeitraums anzurechnen ist, für den die Dauerfristverlängerung noch in Anspruch genommen werden kann. Die Änderung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
BT-Drs. 16/2712 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 16/2712, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 381.385–382.276 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 6b49a697c339100a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP