Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 8 · BT-Drs. 16/2712 · S. 78

Zu Artikel 8 (§ 48 Abs. 4 der Umsatzsteuer-

Zu Artikel 8 (§ 48 Abs. 4 der Umsatzsteuer-
Durchführungsverordnung)
Bei einer gewährten Dauerfristverlängerung ist die bei
monatlicher Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen
anzumeldende und zu entrichtende Sondervorauszahlung
grundsätzlich bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den
letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums
Dezember anzurechnen.
Durch die Änderung wird klargestellt, dass in den Fällen, in
denen der Unternehmer im Laufe des Kalenderjahres auf die
Dauerfristverlängerung verzichtet, seine berufliche oder
gewerbliche Tätigkeit einstellt oder das Finanzamt eine
gewährte Dauerfristverlängerung widerruft, die Sondervor-
auszahlung einheitlich in dem letzten Voranmeldungszeit-
raum des Besteuerungszeitraums anzurechnen ist, für den
die Dauerfristverlängerung noch in Anspruch genommen
werden kann.
Die Änderung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

BT-Drs. 16/2712 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/2712, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 381.385–382.276 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 6b49a697c339100a….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP