Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 46 Fristverlängerung
Stand: 10.06.2019
Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes) um einen Monat zu verlängern. Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder eine bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 46 UStDV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 27.06.2018 – X R 2/17(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.6.2018 X R 44/16 - Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums des Folgejahres geleistet wird)Zitiert von 4
- BFH, 21.09.2021 – VII R 9/18Anrechnung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Eröffnung des vorläufigen InsolvenzverfahrensZitiert von 4
- BFH, 07.07.2005 – V R 63/03Zitiert von 2
- BFH, 18.08.1988 – V R 19/83Zitiert von 21
- FG Köln, 09.11.2017 – 11 K 188/17
- FG Baden-Württemberg, 25.06.2008 – 12 K 407/04Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 09.12.2019 – 3 K 2040/18 EZitiert von 3
- BFH, 03.12.2019 – VIII R 23/17Verfahrensgegenstand bei Ergehen mehrerer Änderungsbescheide während des Revisionsverfahrens; Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit bei Leistung bis zum 10.01. des FolgejahresZitiert von 6
- FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2018 – 13 K 13259/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 UStDV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2014 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I 2392)
BGBl. 2014 I S. 2392
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.