Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 46 Fristverlängerung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- BFH, 27.06.2018 – X R 2/17(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.6.2018 X R 44/16 - Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums des Folgejahres geleistet wird)Zitiert von 4
- BFH, 21.09.2021 – VII R 9/18Anrechnung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Eröffnung des vorläufigen InsolvenzverfahrensZitiert von 4
- BFH, 07.07.2005 – V R 63/03Zitiert von 2
- FG Köln, 09.11.2017 – 11 K 188/17
- FG Baden-Württemberg, 25.06.2008 – 12 K 407/04Zitiert von 3
- FG Köln, 12.05.2006 – 14 K 4247/03
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 09.12.2019 – 3 K 2040/18 EZitiert von 3
- BFH, 03.12.2019 – VIII R 23/17Verfahrensgegenstand bei Ergehen mehrerer Änderungsbescheide während des Revisionsverfahrens; Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit bei Leistung bis zum 10.01. des FolgejahresZitiert von 6
- FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2018 – 13 K 13259/17
21 Entscheidungen zu § 46 UStDV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 UStDV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes) um einen Monat zu verlängern. Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder eine bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.