Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

UStDV

§ 46 Fristverlängerung

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund21 Entscheidungen

Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes) um einen Monat zu verlängern. Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder eine bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.

§ 45 § 47