Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 33 Rechnungen über Kleinbeträge
Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Die §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b des Gesetzes.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 33 eingefügt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108)
BGBl. 2024 I Nr. 108
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 30 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
BGBl. 2024 I Nr. 387
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2143)
BGBl. 2017 I S. 2143
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22.08.2006 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2006 I S. 1970
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.