Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 34 Fahrausweise als Rechnungen
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/34#abs-1 (1) Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des § 14 des Gesetzes, wenn sie mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/34#abs-2 (2) Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung im Sinne des § 14 des Gesetzes, wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die Strecke im Inland entfällt. In der Bescheinigung ist der Steuersatz anzugeben, der auf den auf das Inland entfallenden Teil der Beförderungsleistung anzuwenden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/34#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Belege im Reisegepäckverkehr entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 34 UStDV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Hamburg, 05.02.2015 – 3 K 45/14Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 34 eingefügt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108)
BGBl. 2024 I Nr. 108
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 30 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
BGBl. 2024 I Nr. 387
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21.12.2019 Ausfertigung
§ 34 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I 2886)
BGBl. 2019 I S. 2886
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.