Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 34 Fahrausweise als Rechnungen
Stand: 01.01.2025
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- FG Hamburg, 05.02.2015 – 3 K 45/14Zitiert von 5
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/34#abs-1 (1) Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des § 14 des Gesetzes, wenn sie mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/34#abs-2 (2) Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung im Sinne des § 14 des Gesetzes, wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die Strecke im Inland entfällt. In der Bescheinigung ist der Steuersatz anzugeben, der auf den auf das Inland entfallenden Teil der Beförderungsleistung anzuwenden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/34#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Belege im Reisegepäckverkehr entsprechend.