Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 18/9949 · S. 22
Zu Artikel 5 (Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung)
Zu Artikel 5 (Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) Die Änderung dient dem Abbau bürokratischer Hemmnisse bei der Erteilung von Rechnungen über Kleinbeträge. Durch die Änderung wird die bisher bestehende Grenze des § 33 Satz 1 UStDV von 150 Euro auf 200 Euro erhöht. Durch Preissteigerungen im Laufe der letzten Jahre haben sich Güter und Dienstleistungen verteuert, ohne dass die Grenze des § 33 UStDV angehoben wurde. Dem mit der Regelung verfolgten Vereinfachungseffekt wird damit in vielen Bereichen nur noch begrenzt Rech- nung getragen. Gewollt ist ein Vereinfachungseffekt vor allem bei der Abrechnung von kleinen, in kurzer Zeit- folge vorkommenden Barumsätzen, insbesondere im Handel mit Waren des täglichen Bedarfs, aber auch bei Leis- tungen, die durch Automaten abgerechnet werden. Hier wäre die Erteilung von Rechnungen mit allen erforderli- chen Pflichtangaben besonders zeitraubend und kostspielig und in der Praxis häufig auch nicht durchführbar. Die Anhebung der Grenze auf einen Betrag von 200 Euro entlastet auf der einen Seite den Leistungserbringer. Auf der anderen Seite entlastet sie auch den vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger, soweit dieser dadurch von formellen Prüfpflichten für die Eingangsleistung befreit wird. Einer Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen über 200 Euro hinaus stehen die Belange der Umsatz- steuer-Betrugsbekämpfung, insbesondere die Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteu- erabzug entgegen.
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Herkunft
BT-Drs. 18/9949, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 68.543–70.043 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert ae5a2eda7a64a6d5….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP