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Artikel 9 · BT-Drs. 16/1853 · S. 14
Zu Artikel 9 (§ 33 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durch-
Zu Artikel 9 (§ 33 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durch- führungsverordnung) Die Änderung dient dem Abbau bürokratischer Hemmnisse bei der Erteilung von Rechnungen über Kleinbeträge. Durch die Änderung wird die bisher bestehende Grenze des § 33 Satz 1 UStDV von 100 Euro auf 150 Euro erhöht. Durch Preissteigerungen im Laufe der letzten Jahre haben sich Güter und Dienstleistungen verteuert, ohne dass die Grenze des § 33 UStDV angehoben wurde. Dem mit der Re- gelung verfolgten Vereinfachungseffekt wird damit in vielen Bereichen nicht mehr ausreichend Rechnung getragen (z. B. wird beim Betanken von Kleintransportern aufgrund der ge- stiegenen Kraftstoffpreise die Kleinbetragsgrenze häufig be- reits bei einer Tankfüllung überschritten). Gewollt ist ein Vereinfachungseffekt vor allem bei der Abrechnung von kleinen, in kurzer Zeitfolge vorkommenden Barumsätzen, insbesondere im Handel mit Lebensmitteln, Papierwaren, Zeitungen, Zeitschriften, aber auch bei Leistungen, die durch Automaten abgerechnet werden, und vor allem bei Verkäu- fen von Treib- und Schmierstoffen an Tankstellen. Hier wäre die Erteilung von Rechnungen mit allen erforderlichen Pflichtangaben besonders zeitraubend und kostspielig und in der Praxis häufig auch nicht durchführbar. Einer Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen über 150 Euro hinaus stehen die Belange der Umsatzsteuer- Betrugsbekämpfung, insbesondere die Prüfung der mate- riell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG, ent- gegen.
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Herkunft
BT-Drs. 16/1853, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 46.718–48.258 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert cc7229eab263e5ac….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP