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Artikel 9 · BT-Drs. 16/1853 · S. 14

Zu Artikel 9 (§ 33 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durch-

Zu Artikel 9 (§ 33 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durch-
führungsverordnung)
Die Änderung dient dem Abbau bürokratischer Hemmnisse
bei der Erteilung von Rechnungen über Kleinbeträge. Durch
die Änderung wird die bisher bestehende Grenze des § 33
Satz 1 UStDV von 100 Euro auf 150 Euro erhöht.
Durch Preissteigerungen im Laufe der letzten Jahre haben
sich Güter und Dienstleistungen verteuert, ohne dass die
Grenze des § 33 UStDV angehoben wurde. Dem mit der Re-
gelung verfolgten Vereinfachungseffekt wird damit in vielen
Bereichen nicht mehr ausreichend Rechnung getragen (z. B.
wird beim Betanken von Kleintransportern aufgrund der ge-
stiegenen Kraftstoffpreise die Kleinbetragsgrenze häufig be-
reits bei einer Tankfüllung überschritten). Gewollt ist ein
Vereinfachungseffekt vor allem bei der Abrechnung von
kleinen, in kurzer Zeitfolge vorkommenden Barumsätzen,
insbesondere im Handel mit Lebensmitteln, Papierwaren,
Zeitungen, Zeitschriften, aber auch bei Leistungen, die durch
Automaten abgerechnet werden, und vor allem bei Verkäu-
fen von Treib- und Schmierstoffen an Tankstellen. Hier wäre
die Erteilung von Rechnungen mit allen erforderlichen
Pflichtangaben besonders zeitraubend und kostspielig und in
der Praxis häufig auch nicht durchführbar.
Einer Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen
über 150 Euro hinaus stehen die Belange der Umsatzsteuer-
Betrugsbekämpfung, insbesondere die Prüfung der mate-
riell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im
Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG, ent-
gegen.

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Herkunft

BT-Drs. 16/1853, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 46.718–48.258 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert cc7229eab263e5ac….

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