Gesetze / Umweltschadensgesetz
USchadG§ 8 Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen
Stand: 01.09.2021
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 28.10.2022 – 8 BV 20.1918Zitiert von 2
- OVG NRW, 11.03.2021 – 21 A 49/17Zitiert von 2
- OVG NRW, 27.11.2025 – 21 A 49/17
- OVG Hamburg, 08.04.2019 – 1 Bf 200/15Zitiert von 8
- BVerwG, 25.11.2021 – 7 C 6/20, 7 C 6/20 (7 C 8/17)Haftung nach dem Umweltschadensgesetz für Schädigung der TrauerseeschwalbeZitiert von 5
- BVerwG, 21.09.2023 – 10 B 7/23Umweltschadensgesetz; unbegründete Beschwerde; aktenwidrige Entscheidung
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 12.12.2025 – 1 MN 112/25Zitiert von 1
- BVerwG, 27.04.2023 – 10 C 3/23Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz wegen Biodiversitätsschäden durch Offshore-WindparkZitiert von 4
- BVerwG, 21.09.2017 – 7 C 29/15Maßstäbe für Vorsatz und Fahrlässigkeit; keine Zurechnung eines GutachterverschuldensZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 USchadG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USchadG/8#abs-1 (1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die gemäß den fachrechtlichen Vorschriften erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit die zuständige Behörde nicht selbst bereits die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ergriffen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USchadG/8#abs-2 (2) Die zuständige Behörde entscheidet nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften über Art und Umfang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/USchadG/8#abs-3 (3) Können bei mehreren Umweltschadensfällen die notwendigen Sanierungsmaßnahmen nicht gleichzeitig ergriffen werden, kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung von Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Umweltschadensfälle, der Möglichkeiten einer natürlichen Wiederherstellung sowie der Risiken für die menschliche Gesundheit die Reihenfolge der Sanierungsmaßnahmen festlegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/USchadG/8#abs-4 (4) Die zuständige Behörde unterrichtet die nach § 10 antragsberechtigten Betroffenen und Vereinigungen über die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern; die Unterrichtung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die rechtzeitig eingehenden Stellungnahmen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.