Gesetze / Umweltschadensgesetz
USchadG§ 4 Informationspflicht
Stand: 01.09.2021
Wird zitiert von 6
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- VGH Bayern, 28.10.2022 – 8 BV 20.1918Zitiert von 2
- OVG Hamburg, 08.04.2019 – 1 Bf 200/15Zitiert von 8
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Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche die zuständige Behörde unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu unterrichten.