Gesetze / Umweltschadensgesetz

USchadG

§ 10 Aufforderung zum Tätigwerden

Stand: 01.09.2021

Bund2 Fassungen12 Entscheidungen

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

§ 9 § 11