Gesetze / Umweltschadensgesetz
USchadG§ 10 Aufforderung zum Tätigwerden
Stand: 01.09.2021
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 11.03.2021 – 21 A 49/17Zitiert von 2
- OVG Hamburg, 08.04.2019 – 1 Bf 200/15Zitiert von 8
- VG Hamburg, 18.09.2015 – 7 K 2983/14Zitiert von 1
- BVerwG, 27.04.2023 – 10 C 3/23Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz wegen Biodiversitätsschäden durch Offshore-WindparkZitiert von 4
- OVG Saarland, 11.12.2014 – 2 A 449/13Zitiert von 3
- VG Neustadt an der Weinstraße, 25.03.2014 – 5 K 505/13.NW
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 27.11.2025 – 21 A 49/17
- VGH Bayern, 28.10.2022 – 8 BV 20.1918Zitiert von 2
- BVerwG, 01.03.2022 – 7 B 12/21, 7 B 12/21 (7 C 2/22)Revisionszulassung; Umweltvereinigung auf Anordnung von SanierungsmaßnahmenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 USchadG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.